
Mit der besonderen Betreuung von Kindern mit Diabetes ist das Erziehungspersonal in Kindergärten und Schulen oft überfordert. Zwar lassen sich manche BetreuerInnen schulen, um ihrem Schützling beim Blutzuckermessen, Insulinspritzen und durch die Überwachung der Mahlzeiten behilflich sein zu können. Jedoch scheuen auch viele die Verantwortung, die sie über ihre allgemeine Aufsichtspflicht hinaus belastet: Sie fürchten, dass das diabetische Kind unter ihrer Obhut eine Unterzuckerung erleiden könnte.
Wird dem Kindergarten- oder Schulkind die (freiwillige!) Unterstützung hinsichtlich seiner Diabeteserkrankung durch die Betreuungspersonen der Einrichtung verwehrt, kann ihm möglicherweise eine persönliche Assistenz zur Seite gestellt werden. Hierzu gab es kürzlich einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Es verpflichtete die Hansestadt dazu, die Begleitperson für ein vierjähriges Mädchen mit Diabetes mellitus Typ 1 in der Kindertagesstätte zu bezahlen (AZ: OVG S3 B 10/09).
Soziale Integration fördern
Eine solche „Eingliederungshilfe“ soll Menschen mit Behinderung – als solche wird im genannten Urteil die Diabeteserkrankung des Kindes angesehen – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Sie soll insbesondere auch die Integration des Kindes in sein soziales Umfeld gewährleisten. Ihr Nutzen geht somit über den des medizinischen Pflegedienstes (z.B. in Form häuslicher Pflege) hinaus, für dessen Kosten die gesetzliche Krankenkasse aufkommt.
Geregelt ist die Eingliederungshilfe in § 53 SGB XII:[…] Personen, die durch eine Behinderung […] wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. […]
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen gemäß §54 SGB XII insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung bis hin zur beruflichen Ausbildung bzw. dem Besuch einer Hochschule.
Die Eingliederungshilfe kann aus einer finanziellen Leistung bestehen (z.B., um eine Begleitperson zu bezahlen) oder aus einer Sachleistung (d.h. der Stellung einer Begleitperson). Der schriftliche Antrag ist beim Sozialamt bzw. bei der Schulbehörde einzureichen. Sie sollten die Erforderlichkeit der Eingliederungshilfe möglichst ausführlich und durch ein Attest begründen, empfiehlt Rechtsanwalt Oliver Ebert im Diabetes Journal und weist darauf hin, dass der Anspruch einklagbar sei und nicht zwingend voraussetze, dass eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung/GdB 50) festgestellt worden ist.
Quellen:
- Ärztezeitung.de vom 24.07.2009 (http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/?sid=559487)
- Ebert, O. Diabetes Journal 9/2009 S. 57f







